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patentrecht:embryonenschutzgesetz

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Embryonenschutzgesetz

Gemäß § 8 Abs. 1 ESchG gilt als Embryo im Sinne dieses Gesetzes u. a. jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Bei pluripotenten Stammzellen handelt es sich nach den Angaben in der Streitpatentschrift um Vorläuferzellen, welche in viele verschiedene reife Zelltypen ausdifferenzieren können.1)

Das Embryonenschutzgesetz verbietet ua die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EschG) und jegliche Verwendung eines menschlichen Embryo zu nicht seiner Erhaltung dienenden Zwecken (§ 2 Abs. 1 EschG). Dies schließt das Verbot der Gewinnung totipotenter und pluripotenter Stammzellen aus menschlichen Embryonen ein.2)

§ 2 Abs. 1 ESchG

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 ESchG enthält das Verbot der Verwendung eines menschlichen Embryo zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck. Sie sieht keinen Vorbehalt zugunsten anderer hochrangiger Rechtsgüter, etwa der Rettung von Menschenleben durch die Entwicklung neuer Therapien. Mit dem unbeschränkten Verbot des § 2 Abs. 1 ESchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein Embryo zum Objekt fremdnütziger Zwecke gemacht wird.3)

Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung

Das Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung ist nach Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos garantiert, während das Recht, eine Erfindung zum Patent anzumelden und die patentgeschützte Erfindung zu verwerten, als Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 36, 281, 290; BVerfG GRUR 2001, 43, 44 li. Sp.) den gesetzlich vorgegebenen Schranken unterliegt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).4)

Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG und den bei ihrer Anwendung maßgeblichen Grundsätzen des Embryonenschutzgesetzes hat der Gesetzgeber aber bereits zum Ausdruck gebracht, dass der nach Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrechtsschutz menschlicher Embryonen Vorrang vor der ihrer Natur nach eigennützigen wirtschaftlichen Interessen dienenden Verwertung einer Erfindung hat, die unmittelbar oder mittelbar auf dem ethisch verwerflichen Verbrauch menschlicher Embryonen beruht.5)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 5)
BPatG - Urt. v. 5. Dezember 2006 - 3 Ni 42/04
3)
BPatG - Urt. v. 5. Dezember 2006 - 3 Ni 42/04; m.V.a. K5 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen, BT-Drs. 11/5460, BT-Drs., zu § 2 ESchG, S. 10
patentrecht/embryonenschutzgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1