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patentrecht:einziehung_von_gegenstaenden
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Einziehung von Gegenständen

§ 142 (5) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die sich auf die Straftat beziehen.

§ 142 (5) PatG

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

patentrecht/einziehung_von_gegenstaenden.txt · Zuletzt geändert: von migration

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