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patentrecht:einziehung_bei_fehlendem_widerspruch

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Einziehung bei fehlendem Widerspruch

§ 142a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse bei fehlendem Widerspruch.

§ 142a (3) PatG

Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

siehe auch

§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.

patentrecht/einziehung_bei_fehlendem_widerspruch.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 06:26 von mfreund