§ 142a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse bei fehlendem Widerspruch.
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.
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