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Einstweilige Verfügung zur Vorlage von Unterlagen

§ 140d (3) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch einstweilige Verfügung, unter Schutz vertraulicher Informationen.

§ 140d (3) PatG

Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

siehe auch

§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblicher Patentverletzung.

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