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patentrecht:einstweilige_verfuegung_zur_auskunftserteilung

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Einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung

§ 140b (7) des Patentgesetzes (PatG) spezifiziert die Möglichkeit der Anordnung der Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung.

§ 140b (7) PatG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

siehe auch

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.

patentrecht/einstweilige_verfuegung_zur_auskunftserteilung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund