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— | patentrecht:einstweilige_verfuegung_in_patentverletzungsstreitigkeiten [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten ====== | ||
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+ | Grundlage: § 940 ZPO -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Voraussetzung für den Erlass einer [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, | ||
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+ | In [[Patentverletzung|Patentverletzungsstreitigkeiten]] ist das Vorliegen eines [[Verfügungsgrund|Verfügungsgrundes]] besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergeben sich regelmäßig besondere Schwierigkeiten daraus, die Übereinstimmung mit der [[Gegenstand des Patents|schutzbeanspruchten technischen Lehre]], den [[Schutzumfang]] und die [[Schutzfähigkeit]] bzw. [[Rechtsbeständigkeit]] des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Die eingeschränkten Möglichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. Während dem Antragsteller, | ||
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+ | * [[Eindeutigkeit der Verletzungsfrage im Verfügungsverfahren]] | ||
+ | * [[Interessensabwägung im Verfügungsverfahren]] | ||
+ | * [[Keine Sachverständigengutachten im Verfügungsverfahren]] | ||
+ | * [[Zweifel an der Schutzfähigkeit im Verfügungsverfahren]] | ||
+ | * [[Keine Aussetzung im Verfügungsverfahren]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Verfahrensrecht: | ||
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