Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Grundlage: § 940 ZPO → Einstweilige Verfügung
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten ist, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann.1)
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete Verhalten eine dem Patentinhaber gem. § 9 PatG vorbehaltene Handlung ist.2)
In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergeben sich regelmäßig besondere Schwierigkeiten daraus, die Übereinstimmung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre, den Schutzumfang und die Schutzfähigkeit bzw. Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen.3)
Die eingeschränkten Möglichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. Während dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bemühen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO regelmäßig ausreichend Zeit bleibt, den Verletzungstatbestand und den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verfügungsantrages sorgfältig zu prüfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen mündlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verfügungsantrags regelmäßig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs.4)
Die im Bezirk des Oberlandesgerichts München geltende Monatsfrist zur Wahrung der zeitlichen Dringlichkeit gilt auch für Patentsachen. Setzt der Verfügungsanspruch ein Schutzrecht voraus, das erst noch erteilt werden muss, kann die Frist nicht vor dessen Erteilung zu laufen beginnen, weil eine vorherige Antragstellung unmöglich war.5)
Wer ein Erzeugnis ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers in der Lauer-Taxe listet, bietet es damit im Inland an und bringt es in den Verkehr; die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist begründet.6)
Für die Darlegungslast ergeben sich im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Besonderheiten; auch im einstweiligen Rechtsschutz ist es der Patentinhaberin zuzumuten, substantiiert vorzutragen. Das gilt umso mehr, als trotz des summarischen Verfahrens die Rechte des Antragsgegners gewahrt bleiben müssen und an die Auslegung und die Prüfung der Patentverletzung derselbe Prüfungsmaßstab anzulegen ist wie im Hauptsacheverfahren. Eine Unterlassungsverfügung kann daher nur ergehen, wenn das Gericht bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen vom Vorliegen einer Patentverletzung überzeugt ist.7)
Hinsichtlich der Beweislast gilt demgegenüber eine Erleichterung: Anspruch und Arrestgrund sind lediglich glaubhaft zu machen, so dass anstelle des Vollbeweises eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache genügt.8)
Die Patentinhaberin trägt für die Verwirklichung der einzelnen Merkmale die Darlegungs- und Beweislast und muss die Tatsachen, aus denen sich die streitigen Merkmale ergeben, zunächst schlüssig vortragen. Die Gegenseite ist grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe nicht verpflichtet, ihr die Beweisführung zu erleichtern, und darf pauschalen Vortrag pauschal bestreiten. Liegt jedoch qualifizierter Vortrag der beweisbelasteten Partei vor, muss sie mit demselben Detaillierungsgrad substantiiert bestreiten, um der Geständnisfiktion zu entgehen.9)
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