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patentrecht:einspruchsverfahren_vor_dem_bundespatentgericht

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 +====== Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ======
  
 +Um Kapazitätsmangel der Patentabteilungen abzubauen war zeitweise das [[Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahrens]] vor der Patentabteilung suspendiert. Übergangsweise entschieden aufgrund Übergangsregelungen (die zur Entlastung der Patentabteilungen eingerichtet wurden) bis 2006 die technischen Senate des Bundespatentgerichts in den Einspruchsverfahren.
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 +Der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts ist für (erstinstanzliche) Entscheidungen in Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG nicht mehr zuständig, seitdem diese Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben worden sind.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2007 - 11 W (pat) 383/06))
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 +==== Verfassungskonformität der Übergangsregelung ====
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 +Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.((Leitsatz BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren))
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 +Das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ermöglicht es jedem Dritten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegenüber jedem Dritten wirkendes Ausschließlichkeitsrecht verleiht, durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. 
 +Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz nicht gehalten, die diese Überprüfung abschließende gerichtliche Entscheidung ihrerseits einer Nachprüfung zugänglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren; m.V.a. BVerfGE 49, 329, 343; 87, 48, 61; 92, 365, 410; 96, 27, 39; st. Rspr.))
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 +==== Übergangsfälle ====
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 +Durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBI I 2006, 1318) ist die nach der weggefallenen Regelung begründete Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts über Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, über die
 +aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde, nicht beseitigt worden und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden.((BPatG, Entsch. v. 9. Mai 2007 - 19 W (pat) 344/04))
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 +Die Annahme einer Fortgeltung der - als „Übergangsvorschriften“ vom Gesetzgeber von vornherein befristet gewollten - Zuständigkeitszuweisung des § 147 Abs. 3 PatG in Ein-spruchsverfahren, die vor dem 1. Juli 2006 anhängig geworden sind, lässt sich angesichts klarer und lückenloser Zuständigkeitsbestimmungen in § 61 PatG nicht aus dem gesetzlich für das patentgerichtliche Verfahren weder vorgesehenen noch anwendbaren Grundsatz der „perpetuatio fori“ herleiten, sondern verstößt gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Gebot des gesetzlichen Richters.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2007 - 11 W (pat) 383/06))
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 +===== siehe auch =====
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 +  * [[Einspruchsverfahren]]
 +  * [[Einspruchsbeschwerdeverfahren]]