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patentrecht:einspruchsverfahren

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patentrecht:einspruchsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einspruchsverfahren ======
  
 +§ 59 (1) S. 1 PatG -> [[Einspruch]], [[Einspruchsfrist]],
 + [[Einspruchsbefugnis]] \\
 +§ 59 (1) S. 2 PatG -> [[Einspruchserkärung]], [[Einspruchsbegründung]] \\
 +§ 59 (1) S. 3 PatG -> [[Einspruchsgründe]] \\
 +§ 59 (1) S. 4 PatG -> [[Substanziierung des Einspruchs]] \\
 +§ 59 (1) S. 5 PatG -> [[Nachreichen der Einspruchsbegründung]]
 +
 +§ 59 (2) PatG -> [[Beitritt zum Einspruchsverfahren]] \\
 +§ 59 (3) PatG -> [[Anhörung im Einspruchsverfahren]] \\
 +§ 59 (4) PatG -> [[Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren]]
 +
 +§ 60 PatG -> [[(weggefallen)]] (-> [[Teilung des Patents]]) \\
 +
 +§ 61 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] \\
 +§ 61 (1) S. 2 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\
 +§ 61 (2) PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts]] \\
 +§ 61 (3) PatG -> [[Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung im Patentblatt]] \\
 +
 +§ 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\
 +§ 62 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs ]] 
 +\\
 +§ 62 (1) S. 2 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent]] \\
 +§ 62 (1) S. 3 PatG -> [[Rückzahlung der Einspruchsgebühr]] \\
 +§ 62 (2) PatG -> [[Erstattungsfähige Kosten]]
 +
 +§ 63 PatG -> [[Erfindernennung]]  \\
 +§ 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents]]  \\
 +
 +§ 59 ff PatG -> [[Einspruch]] \\
 +§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm GebVz 313 600 -> [[Einspruchsgebühr]] \\
 +§ 99 ff PatG -> [[Einspruchsbeschwerdeverfahren]] \\
 +
 +-> [[Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens]] \\
 +-> [[Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens]] \\ 
 +-> [[Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren]]\\
 +-> [[Rücknahme des Einspruchs]] \\
 +-> [[Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens]] \\
 +-> [[Beteiligte des Einspruchsverfahrens]] \\
 +-> [[Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren]] \\
 +-> [[Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens]] \\
 +
 +
 +Das Einspruchsverfahren ist ein der Patenterteilung nachgeschaltetes Verfahren. Es ermöglicht der Öffentlichkeit nach Erteilung des Patents in einem neuen, selbständigen verwaltungsrechtlichen Verfahren Gründe, die der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, geltend zu machen und dessen Widerruf zu erreichen. Zugleich soll dem Patentamt in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen die Möglichkeit eröffnet werden, das erteilte Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und nicht patentfähige Schutzrechte im Verwaltungswege zu beseitigen, um eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden.((BGH, Beschl. vom 10.01.1995 - X ZB 11/92 - Aluminium-Trihydroxid))
 +
 +Das Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht, dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.((vgl. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren))
 +
 +Der [[Einspruch]] ist kein [[Verfahrensrecht:Rechtsmittel|Rechtsmittel]], er richtet sich gegen das [[Patent]], nicht gegen den [[Erteilungsbeschluss]]. Als Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter unterliegt das Einspruchsverfahren [[Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens|besonderen Verfahrensgrundsätzen]]. 
 +
 +Das Einspruchsverfahren ist nicht durchgehend wie ein echtes zweiseitiges Streitverfahren ausgestaltet, wie dies beispielsweise beim Nichtigkeitsverfahren der Fall ist. Einsprechender und Patentinhaber sind deswegen  im Einspruchsverfahren nicht Parteien sondern [[Verfahrensrecht:Beteiligung mehrerer am Prozess]]. Es gelten spezielle Bestimmungen für die [[Beteiligte des Einspruchsverfahrens|Beteiligung am Einspruchsverfahren]], insbesondere für den Wechsel des Einsprechenden und für den Beitritt Dritter.
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 +
 +Die Patentabteilung ist aber nicht an die innerhalb der Einspruchsfrist vom Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründe gebunden (siehe auch: [[Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens|Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens]]). 
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 +Das Einspruchsverfahren endet mit einer [[Verfahrensrecht:Bestandskraft|bestandskräftigen]] [[Verfahrensrecht:Entscheidungen|Einspruchsentscheidung]]. Die [[Rücknahme des Einspruchs]] beendet das Verfahren aber nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Die Einspruchsentscheidung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres Nichtigkeitsverfahren.((BGH GRUR 1996, 757 - Zahnkranzfräser))
 +
 +
 +Bei Erlöschen des Patents (ex nunc) erledigt sich das Einspruchsverfahren, es sei denn, der Einsprechende legt ein besonderes [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis]] an der Feststellung dar, daß das Patent für den Zeitraum vor Erlöschen des Patents zu widerrufen war. Bei Erlöschen des Patents ergeht eine Schlußverfügung über die Erledigung des Einspruchs.((Fraglich ist, ob eine derartige Schlußverfügung eine wirksame Endemtscheidung ist, die das Einspruchsverfahren rechtlich beendet (siehe van Hees: Verfahrensrecht in Patentsachen) )) [-> [[Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens]] ]
 +
 +Im Einspruchsverfahren  trägt gemäß § 62 I PatG bzw. Art. 104 EPÜ jeder Beteiligte seine Kosten selbst, außer die Billigkeit verlangt etwas anderes.
 +
 +[[Ergänzugen|noch einzuarbeitende Ergänzungen]]
 +
 +//Anhörung//: Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet (§ 59 Abs. 3 PatG).
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PatG -> [[Patentgesetz]] \\
 +PatG -> [[Normen des Patentgesetzes]] \\
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