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— | patentrecht:einspruchsgebuehr [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einspruchsgebühr ====== | ||
+ | DPMA: 200 € (§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm Gebührenverzeichnis 313 600) | ||
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+ | EPA: Art. 99 I 1200 DM laut GebOEPÜ Art. 2 Nr. 10 (TABU 840) | ||
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+ | Der Einspruch ist eine sonstige Handlung iSd § 6 I PatKostG, die bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung als nicht erhoben gilt.((BGH Beschl. v. 11.10.2004 – X ZB 2/04, GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; | ||
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+ | Erlischt ein Patent nach Einlegung eines Einspruchs und Zahlung der Einspruchsgebühr, | ||
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+ | Für jeden Einspruch ist grundsätzlich eine eigene Gebühr fällig. | ||
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+ | ==== Gemeinsamer Einspruch ==== | ||
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+ | Wird von einem gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten für mehrere Einzelpersonen Einspruch eingelegt, die keine Personengesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 2 BGB bilden, und werden für die Einzelpersonen auch unterschiedliche Widerrufsgründe geltend gemacht, handelt es sich um rechtlich getrennte Einsprüche, | ||
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+ | Da sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt sein müssen, lässt sich die nicht gegebene Voraussetzung „gemeinsame Begründung“ auch nicht dadurch erreichen, dass die einheitliche Begründung nachgereicht wird oder die Einsprüche bis auf einen zurückgenommen werden. Kann die gezahlte (einfache) Einspruchsgebühr innerhalb der Einspruchsfrist nicht einem bestimmten Einsprechenden zugeordnet werden, gelten sämtliche Einsprüche als nicht erhoben.((BPatG, | ||
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+ | Ob bei einem gemeinsamen Einspruch mehrerer Einsprechender, | ||
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+ | Während die meisten Senate dieser Auffassung sind((BPatG, | ||
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+ | Demgegenüber hat jetzt aktuell der 11. Senat((BPatG, | ||
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+ | ==== Beitritt zum Einspruch ==== | ||
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+ | Für den [[Beitritt zum Einspruchsverfahren]] wird keine eigene Einspruchsgebühr fällig.((BPatG Beschl. v. 15.03.2004 – 20 W (pat) 308/02)) | ||
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+ | ==== Wiedereinsetzung in die Zahlung der Einspruchsgebühr ==== | ||
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+ | Bei unvollständiger Gebührenzahlung ist eine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Gerichtsauslagen ==== | ||
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+ | Im Einspruchsverfahren werden zusätzlich zur Einspruchsgebühr auch noch Postauslagen fällig. Diese schuldet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG der Einsprechende als derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat, es sei denn, der Senat hat die Kosten anderweitig verteilt.((Beschl. v. 17.12.2003 – 9 W (pat) 364/03, BlPMZ 2004, 437 = Mitt. 2004, 118 – Verspätete Einspruchsgebühr.)) |
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