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— | patentrecht:einspruchserklaerung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einspruchserklärung ====== | ||
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+ | **§ 59 (1) S. 2 PatG** | ||
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+ | Der [[Einspruch]] ist schriftlich zu erklären und zu begründen [-> [[Einspruchsgründe]]]. | ||
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+ | § 59 (1) S. 1 PatG -> [[Einspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchsverfahrens]] | ||
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+ | Für einen wirksamen [[Einspruch]] bedarf es keines Antrags.((BGH Beschl. v. 11.10.2004 – X ZB 2/04, GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr)) | ||
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+ | ==== Identität des Einsprechenden ==== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, | ||
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+ | Es entspricht ständiger Rechtsprechung, | ||
+ | - Abfangeinrichtung)) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren((vgl. BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß)). | ||
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+ | Die Identität des Einsprechenden muss zweifelsfrei feststehen, weil andernfalls dem Patentinhaber durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten insoweit faktisch abgeschnitten werden könnten, als es um in der Person des Einsprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne Weiteres ermöglichen, | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben.((BPatG, | ||
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+ | Lässt die Einspruchsschrift die Person des Einsprechenden offen, so | ||
+ | muss durch Auslegung festgestellt werden, ob sich aus dem Gesamtinhalt des Schreibens eine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt. Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger beizulegen ist.((BPatG, | ||
+ | ; m.V.a. BGH GRUR 1990, 348 ff. - Gefäßimplantat)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des BGH((a. a. O. - Gefäßimplantat)) ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Partei - hier als Einsprechender - anzusprechen, | ||
+ | der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen ist.((BPatG, | ||
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+ | Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich und der Einspruch unzulässig.((BPatG, | ||
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+ | **Patentanwalt als Einsprechender: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Einspruch]] | ||
+ | * [[Einspruchsverfahren]] |
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