Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | patentrecht:einspruchsbeschwerdeverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Einspruchsbeschwerdeverfahren ======= | ||
+ | -> [[Neue Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht dient im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung((vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, | ||
+ | |||
+ | Die Beschwerde zum BPatG ist ein echtes Rechtsmittel; | ||
+ | |||
+ | Das BPatG hat keine Verfügungsbefugnis über das Beschwerdeverfahren. Über dessen Gegenstand bestimmt der Beschwerdeführer durch seine Anträge.((Senat Mitt. 1979, 198 - Schaltuhr)) | ||
+ | |||
+ | Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzlichen Grenzen gestaltet werden. Das ändert aber nichts daran, dass das Einspruchsverfahren im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient((vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Verfahrensgrundsätze ==== | ||
+ | |||
+ | Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind nach § 99 I PatG ergänzend die Vorschriften des zivilrechtlichen Beschwerdeverfahrens (§ 567 ff. ZPO) heranzuziehenden.((BGH GRUR 1969/562 ' | ||
+ | |||
+ | Das BPatG hat keine Verfügungsbefugnis über das Beschwerdeverfahren. Über den Gegenstand der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer durch seine Anträge. Das Gericht darf gemäß der üblichen Vorschriften der ZPO bzw. der VwGO nur im Rahmen der Anträge der Beteiligten erkennen. Es darf eine Entscheidung nur insoweit abändern, als eine Änderung beantragt ist, und es darf dem Beschwerdeführer nicht mehr zuerkennen, als dieser beantragt hat. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Ist ein Einspruch als unzulässig zu erachten, so überprüft das BPatG die Entscheidung des Patentamts nicht mehr, sondern weist die Beschwerde zurück. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Beteiligte des Einspruchsbeschwerdeverfahrens ==== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Jeder Einsprechende muß selbstständig Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung einlegen. Es wird für jeden einsprechenden eine selbständige Beschwerdegebühr fällig. | ||
+ | |||
+ | Legt nur ein Einsprechender Beschwerde ein, so werden auch die anderen Einsprechenden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, | ||
+ | |||
+ | Legt der Patentinhaber Beschwerde ein, so werden automatisch alle Einsprechenden (auch die Beigetretenen) Beteiligte des Einspruchsbeschwerdeverfahrens. | ||
+ | |||
+ | Legt einer von mehreren Patentinhaber Beschwerde ein, so werden auch die übrigen Patentinhaber zu Beschwerdeführern (siehe: [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | Es gelten spezielle Regelungen für den [[Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren]]. | ||
+ | |||
+ | ==== Beschwerdegebühr ==== | ||
+ | |||
+ | Nach herrschender Meinung besteht zwischen mehreren Beschwerdeführern in der Regel keine [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | Dagegen ist der 20. Senat grundsätzlich der Auffassung, dass für den gemeinsamen Einspruch einer Mehrzahl von Einsprechenden, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Rücknahme der Beschwerde ==== | ||
+ | |||
+ | Mit Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren beendet (BGH PMZ 70, 161). | ||
+ | |||
+ | ==== Rücknahme des Einspruchs ==== | ||
+ | |||
+ | Wurde die Beschwerde durch den Patentinhaber eingelegt und nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so endet die Verfahrensstellung des Einsprechenden. Das Verfahren geht mit den übrigen Einsprechenden weiter. | ||
+ | |||
+ | Wurde die Beschwerde durch den Einsprechenden eingelegt und nimmt dieser den Einspruch zurück, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== EPA ==== | ||
+ | |||
+ | Im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem EPA kann ein neuer Einspruchsgrund dann eingeführt werden, wenn der Patentinhaber damit einverstanden ist. | ||
+ | |||
+ | Wenn das Patent in der 1. Instanz widerrufen wird und dann die Beschwerde zurückgenommen wird, dann erfolgt eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. U. U. bekommt also der Patentinhaber doch noch ein Patent, das er möglicherweise gar nicht will. Hintergrund dieser Praxis ist die „last chance doctrine“, | ||
+ | |||
+ | Wird hingegen in erster Instanz der Einspruch abgewiesen, so ist nach Rücknahme der Beschwerde das Verfahren auch dann beendet, wenn hochrelevantes Material vorliegt (G 7/91, G 8/91, „Rücknahme der Beschwerde/ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Einspruchsverfahren]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de