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— | patentrecht:einspruchsbefugnis [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einspruchsbefugnis ====== | ||
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+ | **§ 59 (1) S. 1 PatG** | ||
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+ | Innerhalb von drei Monaten [-> [[Einspruchsfrist]]] nach der [[Veröffentlichung der Erteilung]] kann __jeder__, im Falle der [[Widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] nur der Verletzte, gegen das Patent [[Einspruch]] erheben. | ||
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+ | § 59 (1) S. 1 PatG -> [[Einspruch]], | ||
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+ | § 59 (1) S. 2 PatG -> [[Einspruchserkärung]], | ||
+ | § 59 (1) S. 3 PatG -> [[Einspruchsgründe]] \\ | ||
+ | § 59 (1) S. 4 PatG -> [[Substanziierung des Einspruchs]] \\ | ||
+ | § 59 (1) S. 5 PatG -> [[Nachreichen der Einspruchsbegründung]] \\ | ||
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+ | § 59 (2) PatG -> [[Beitritt zum Einspruchsverfahren]] \\ | ||
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+ | § 59 (3) PatG -> [[Anhörung im Einspruchsverfahren]] \\ | ||
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+ | § 59 (4) PatG -> [[Ordnung in der Anhörung und Hausrecht]] | ||
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+ | § 59 (5) PatG -> [[Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren]] | ||
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+ | § 59 PatG -> [[Einspruch]] | ||
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+ | -> [[Widerrechtliche Entnahme]] | ||
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+ | Grundsätzlich jedermann (Popularklage), | ||
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+ | Der Patentinhaber selbst ist nicht einspruchsberechtigt, | ||
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+ | > (Was gilt vor dem EPA ?) Steht alles in einer der neueren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer. Jedoch funktioniert der EPA-Server gerade nicht, so daß ich sie nicht kopieren kann. Andreas, kannst Du das machen? | ||
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+ | Einlegung durch Strohmann grundsätzlich möglich; ein eigenes wirtschaftliches Interesse ist nicht notwendig; ebenso im Nichtigkeitsverfahren. | ||
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+ | ==== Einspruchsbefugnis bei widerrechtlicher Entnahme ==== | ||
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+ | -> [[Widerrechtliche Entnahme]] | ||
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+ | Bei der Verschmelzung zweier Firmen ist kein individueller Nachweis der Übertragung von Rechten erforderlich, | ||
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+ | ==== Einspruchsbefugnis trotz Benutzungsberechtigung ==== | ||
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+ | Ein Patentinhaber muss stets damit rechnen, dass von dem Popularrechtsbehelf des Einspruchs gegen das Patent auch von Personen Gebrauch gemacht wird, die zur Benutzung des Patents berechtigt sind. Eine Benutzungsberechtigung lässt als solche den Angriff auf das Patent durch den von ihr Begünstigten noch nicht als treuwidrig erscheinen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Nichtangriffsverpflichtungen ==== | ||
+ | |||
+ | Die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung von Nichtangriffsabreden wird regelmäßig darauf beruhen, dass nach dem Willen der Beteiligten konkrete, über den Bestand des Patents als solches hinausgehende Interessen gewahrt werden sollen. | ||
+ | |||
+ | Inwieweit solche vertraglich (konkludent) vereinbarten Nichtangriffsabreden dem Einspruch gegen die Erteilung des Patents generell entgegengehalten werden können oder nicht ist strittig.((vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - X ZB 33/08 - Deformationsfelder; | ||
+ | |||
+ | -> [[Wirksamkeit eines Einspruchs bei Nichtangriffsverpflichtungen]] | ||
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+ | ==== Nachweis von Rechten ==== | ||
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+ | Bei der Verschmelzung zweier Firmen ist kein individueller Nachweis der Übertragung von Rechten erforderlich, | ||
+ | |||
+ | ==== Fehlende Vollmacht ==== | ||
+ | |||
+ | der Zulässigkeit des Einspruchs steht es nicht entgegen, wenn der Patentanwalt die Vollmacht dem Deutschen Patent- und Markenamt nach Ablauf der Einspruchsfrist, | ||
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+ | Es fehlte insoweit dem berechtigten Einsprechenden an der Prozessführungsbefugnis. Prozesshandlungen, | ||
+ | |||
+ | Die Heilung der Handlung des vollmachtlosen Vertreters durch Genehmigung wirkt dabei ex tunc und ist dem Gericht, dem Gegner oder Vertreter gegenüber zu erklären, auch stillschweigend durch rügelose Weiterführung des Prozesses oder Bevollmächtigung des bisher vollmachtlosen Vertreters in Kenntnis der Prozesslage.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | ==== Einspruchsverfahren nach Erlöschen des Patents ==== | ||
+ | |||
+ | Nach [[Erlöschen des Patents]] ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich.((BGH in std. Rspr., vgl. GRUR 2008, 279 f. – Kornfeinung, | ||
+ | – Radauswuchtmaschine; | ||
+ | |||
+ | -> [[Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens]] | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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