§ 140b (10) des Patentgesetzes (PatG) erläutert die Einschränkung des Grundrechts auf Fernmeldegeheimnis im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch.
Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.
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