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patentrecht:einreichung_von_druckschriften

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Einreichung von Druckschriften

§ 125 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wann und wie Druckschriften im Verfahren vorzulegen sind.

§ 125 (1) PatG

Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

siehe auch

§ 125 PatG → Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften
Regelt die Anforderungen an die Vorlage von Druckschriften im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.

patentrecht/einreichung_von_druckschriften.txt · Zuletzt geändert: von mfreund