§ 125 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wann und wie Druckschriften im Verfahren vorzulegen sind.
Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
§ 125 PatG → Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften
Regelt die Anforderungen an die Vorlage von Druckschriften im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.
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