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patentrecht:einreichung_europaeischer_patentanmeldungen_beim_deutschen_patent-_und_markenamt

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patentrecht:einreichung_europaeischer_patentanmeldungen_beim_deutschen_patent-_und_markenamt [2023/07/25 08:24] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1patentrecht:einreichung_europaeischer_patentanmeldungen_beim_deutschen_patent-_und_markenamt [2023/10/09 16:20] (aktuell) areichelt
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 **§ 4 (1) IntPatÜG** **§ 4 (1) IntPatÜG**
  
-Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu entrichten.+Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 [-> [[patentrecht:einreichung_der_anmeldung_ueber_ein_patentinformationszentrum|Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum]] des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das [[ep:europaeisches_patentamt|Europäische Patentamt]] zu entrichten.
 </note> </note>
  
patentrecht/einreichung_europaeischer_patentanmeldungen_beim_deutschen_patent-_und_markenamt.1690273477.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1