Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Vorhergehende Überarbeitung | |||
— | patentrecht:einreichung_europaeischer_patentanmeldungen_beim_deutschen_patent-_und_markenamt [2023/10/09 16:20] (aktuell) – areichelt | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 4 (1) IntPatÜG** | ||
+ | |||
+ | Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 [-> [[patentrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 4 (2) IntPatÜG** | ||
+ | |||
+ | Europäische Anmeldungen, | ||
+ | - In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, | ||
+ | - Genügt die Anmeldung den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme durch Beschluß abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsgeheimnis enthalte. | ||
+ | - Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die nach Maßgabe der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; | ||
+ | - Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daß die Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der Anordnung gilt die europäische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 4 (3) IntPatÜG** | ||
+ | |||
+ | Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de