§ 73 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die fristgerechte Einreichung der Beschwerde sowie die erforderlichen Formvorschriften, inklusive der Verteilung von Abschriften für Beteiligte und Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren.
§ 73 (2) S. 1 PatG → Beschwerdefrist
Legt die Frist zur Einreichung der Beschwerde fest.
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
Bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen.
§ 73 (2) S. 3 PatG → Zustellung im Beschwerdeverfahren
Regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten.
Unschädlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag gestellt hat. In einem solchen Fall ist der Umfang der Anfechtung durch Auslegung zu ermitteln.1)
§ 73 PatG → Beschwerdeverfahren
Regelt die Fristen, Form und Zustellungsvorschriften für die Einlegung der Beschwerde.
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