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— | patentrecht:eingriffskondiktion [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Eingriffskondiktion ====== | ||
+ | Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach [[Privatrecht: | ||
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+ | Eingriffsobjekt kann nicht nur ein diesem zustehendes absolutes Recht sein, sondern auch eine über eine bloße Chance hinausgehende vermögensrechtlich nutzbare Position, deren Schutz gegenüber Dritten die Rechtsordnung zu Gunsten des Gläubigers vorsieht, deren Schutz sie nach Inhalt und/oder Umfang aber in weniger vollkommener Weise bemisst.((BGH, | ||
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+ | -> [[Recht auf das Patent]] | ||
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+ | Eingriffshandlungen, | ||
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+ | Als Eingriff in das Recht an der Erfindung kommen darüber hinaus aber auch solche Benutzungen durch den Anmelder, der nicht Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist, in Betracht, die vor der Offenlegung der Anmeldung begangen sind. Angesichts der Exklusivität des Wissens um die Lehre zum technischen Handeln, die mit einer Erfindung regelmäßig verbunden ist, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist, können nämlich auch diese Benutzungshandlungen Ausdruck der Ausnutzung einer Vorzugsstellung sein, die erst die Erfindung eröffnet und die deshalb dem Erfinder gebührt.((BGH, | ||
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+ | Die möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind nicht der Höhe nach auf diejenigen Ansprüche begrenzt, die der Kläger nach § 20 ArbNErfG für eine Verwertung als [[Arbeitnehmererfinderrecht: | ||
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+ | ==== Herausgabe der erlangten Lizenzgebühr ==== | ||
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+ | Im Falle der Erteilung einer Lizenz an der Erfindung an einen Dritten ist die erlangte Lizenzgebühr herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).((BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung)) | ||
+ | ==== Lizenzanalogie ==== | ||
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+ | Soweit die durch die Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte vermittelte Vorzugstellung bei der eigenen Produktion und/oder dem eigenen Vertrieb ausgenutzt worden ist, kann das Erlangte seiner Natur nach nicht herausgegeben werden. Nach § 818 Abs. 2 BGB ist daher dessen Wert zu ersetzen.((BGH, | ||
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+ | Dieser Wert wird regelmäßig durch eine Lizenzgebühr am besten abgebildet. Deren Höhe ist nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zu bestimmen. Sie kann sich vorzugsweise an einer tatsächlich mit Dritten ausgehandelten Lizenz für die benutzte Erfindung orientieren, | ||
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+ | Entsprechend den zum Lizenzvertragsrecht entwickelten Grundsätzen((vgl. nur Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 PatG Rdn. 196 m.w.N.)) ist davon auszugehen, dass die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile auf die Ausnutzung der durch Anmeldung oder Schutzrecht vermittelten Vorzugsstellung zurückzuführen sind.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung)) | ||
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+ | Der Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, darzulegen und die insoweit behaupteten Umstände zu beweisen, dass und in welchem Umfang das ausnahmsweise nicht der Fall war, weil etwa Mitbewerber Schutzrechte bereits vor deren Wegfall nicht (mehr) als wirksam anerkannt haben.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Privatrecht: | ||
+ | * [[Recht auf das Patent]] | ||
+ | * [[Recht auf die Erfindung]] |
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