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— | patentrecht:einfache_lizenz [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einfache Lizenz ====== | ||
+ | § 15 (2) PatG -> [[Lizenzen]] | ||
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+ | Der einfache Lizenznehmer hat (anders als der ausschließliche) das Recht zur Vergabe von [[Unterlizenzen]] nur dann, wenn es ihm besonders eingeräumt ist.((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Ist eine Unterlizenz unberechtigt vergeben worden, kann dies dem Unterlizenznehmer gegenüber dem Patentinhaber keine Rechte verschaffen.((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Mangels besonderer Regelung im Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist die Lizenznehmerin lediglich einfache Lizenznehmerin am Streitpatent, | ||
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+ | Die einfache Lizenznehmerin kann dann den Ersatz ihres eigenen Schadens von der Patentverletzerin nicht verlangen.((BGH GRUR 2004, 758, 763 – Flügelradzähler)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Ausschließliche Lizenz]] |
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