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+ | ====== Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik ====== | ||
+ | § 43 (3) S. 2 PatG -> [[Hinweise Dritter zum Stand der Technik]] | ||
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+ | Führt der Kläger eines [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsverfahrens]] eine Recherche nach einschlägigem | ||
+ | Stand der Technik selbst (eigenhändig) durch, anstatt eine entgeltliche professionelle Recherche in Auftrag zu geben, so handelt es sich bei dem damit verbundenen Zeit- und Müheaufwand nicht um Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Soweit nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439), ausnahmsweise eine Erstattung von allgemeinem Prozessaufwand in Betracht kommt, etwa bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung oder Fehlen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Prozessführung, | ||
+ | Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten heranzuziehen, | ||
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+ | Jedenfalls bei einer mit einem völlig überzogenen Zeitaufwand selbst durchgeführten Recherche wird der damit verbundene Zeit- und Müheaufwand nicht erstattet.((BPatG, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine [[Entgegenhaltung]], | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Recherche]] \\ | ||
+ | -> [[Kostenerstattung]] \\ |
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