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patentrecht:eigenhaendige_recherche_nach_einschlaegigem_stand_der_technik

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 +====== Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik ======
  
 +§ 43 (3) S. 2 PatG -> [[Hinweise Dritter zum Stand der Technik]]
 +
 +Führt der Kläger eines [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsverfahrens]] eine Recherche nach einschlägigem
 +Stand der Technik selbst (eigenhändig) durch, anstatt eine entgeltliche professionelle Recherche in Auftrag zu geben, so handelt es sich bei dem damit verbundenen Zeit- und Müheaufwand nicht um Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Kostenpflicht]]], sondern um allgemeinen Prozessaufwand i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Umfang der Kostenpflicht]]], der grundsätzlich nicht erstattet wird.((BPatG, Beschl. v. 20. Mai 2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) - selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche))
 +
 +Soweit nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1439), ausnahmsweise eine Erstattung von allgemeinem Prozessaufwand in Betracht kommt, etwa bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung oder Fehlen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgerechten Prozessführung, sind die zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entwickelten
 +Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten heranzuziehen, insbesondere das Kostenschonungsgebot und die Schadensminderungspflicht. Zudem ist der Partei ein erheblicher Zeitaufwand zuzumuten.((BPatG, Beschl. v. 20. Mai 2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) - selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche))
 +
 +Jedenfalls bei einer mit einem völlig überzogenen Zeitaufwand selbst durchgeführten Recherche wird der damit verbundene Zeit- und Müheaufwand nicht erstattet.((BPatG, Beschl. v. 20. Mai 2015 - 3 ZA (pat) 2/15 zu 3 Ni 3/12 (EP) (KoF 44/14) - selbst (eigenhändig) durchgeführte Recherche))
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine [[Entgegenhaltung]], auf die der Kläger erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, gemäß § 117 Satz 1 PatG und § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 - Scheibenbremse; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit))
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Recherche]] \\
 +-> [[Kostenerstattung]] \\