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den Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.((BGH, | den Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.((BGH, | ||
+ | Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Antragsgegner, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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