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patentrecht:durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs

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 Nach diesen Grundsätzen, die auch in einem Besichtigungsverfahren auf der Grundlage von § 24c GebrMG gelten, darf das Gericht über eine Herausgabe des Gutachtens mithin nur dann entscheiden, wenn der Antragsteller dies beantragt. Ablehnen darf es einen solchen Antrag nur dann, wenn der Antragsgegner Geheimhaltungsinteressen geltend macht. In beiden Konstellationen ist eine Entscheidung von Amts wegen folglich ausgeschlossen.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 Rn. 15 - Lichtbogenschnürung)) Nach diesen Grundsätzen, die auch in einem Besichtigungsverfahren auf der Grundlage von § 24c GebrMG gelten, darf das Gericht über eine Herausgabe des Gutachtens mithin nur dann entscheiden, wenn der Antragsteller dies beantragt. Ablehnen darf es einen solchen Antrag nur dann, wenn der Antragsgegner Geheimhaltungsinteressen geltend macht. In beiden Konstellationen ist eine Entscheidung von Amts wegen folglich ausgeschlossen.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 Rn. 15 - Lichtbogenschnürung))
  
 +Erweist sich die Anordnung, dem Antragsteller das Gutachten zu überlassen, im Nachhinein als fehlerhaft, kann die mit der Überlassung des Gutachtens verbundene Preisgabe geheimer Informationen nicht mehr rückgängig gemacht
 +werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Antragsgegner die Möglichkeit der Beschwerde gegen eine ihm ungünstige Entscheidung zu eröffnen.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. OLG München, NJW-RR 2015, 33, 34; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Edition, § 567 Rn. 30.1; Stein/Jonas/Jacobs, 23. Aufl. 2018, § 567 Rn. 11; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2021, § 567 Rn. 11))
  
 +Nach der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, die gemäß § 145a Satz 1 PatG und § 26a GebrMG in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, unterliegt ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf
 +gerichtliche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt wird, der sofortigen Beschwerde. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit des Geschäftsgeheimnisses zu einem bleiben
 +den Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. BT-Drucks. 19/4724 S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20, GRUR 2022, 591 Rn. 16 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen))
  
 +Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 6))
  
 +Wenn der Antragsgegner, wie dies in Fällen der vorliegenden Art üblich ist, vor der Anordnung nicht gehört worden ist, hat das Gericht jedoch auf eine Gegenvorstellung hin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens auch im Lichte des Gegenvorbringens erfüllt sind.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2012 - 5 W 445/12, MDR 2013, 171; zu Besichtigungsverfahren Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. B Rn. 182; Cepl/Voß/Hahn, 3. Aufl. 2022, ZPO § 490 Rn. 28))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
patentrecht/durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs.1695197468.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/20 08:11 von mfreund