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— | patentrecht:durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs [2023/09/20 08:18] (aktuell) – mfreund | ||
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+ | ====== Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs ====== | ||
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+ | **§ 140c (3) PatG** | ||
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+ | Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der __einstweiligen Verfügung__ nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. | ||
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+ | § 140c (1) S. 1 PatG -> [[Besichtigungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 140c (1) S. 2 PatG -> [[Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen]] \\ | ||
+ | § 140c (1) S. 3 PatG -> [[Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers]] \\ | ||
+ | § 140c (2) PatG -> [[Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage]] \\ | ||
+ | § 140c (4) PatG -> [[Vorlegungsort, | ||
+ | § 140c (5) PatG -> [[Ersatz des entstandenen Schadens]] \\ | ||
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+ | Gegen eine Entscheidung über die Herausgabe eines Gutachtens, das in einem selbständigen Beweisverfahren aufgrund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG angeordneten Besichtigung erstellt worden ist, an den Antragsteller des Beweisverfahrens ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen entgegengetreten ist.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung)) | ||
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+ | Für die Entscheidung über die Herausgabe des Gutachtens ist die Frage, wie wahrscheinlich | ||
+ | das Bestehen von Ansprüchen wegen Verletzung des Schutzrechts ist, nur dann erheblich, | ||
+ | wenn der Antragsgegner berechtigte Geheimhaltungsinteressen dargelegt hat.((BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung)) | ||
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+ | Ein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Gutachten wird den Parteien bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten im Regelfall vorbehaltlos übermittelt. Ein Gutachten, das in einem selbstständigen Beweisverfahren im Anschluss | ||
+ | an eine auf der Grundlage von § 140c Abs. 3 PatG angeordnete Besichtigung erstellt worden ist, darf dem Antragsteller hingegen nur insoweit zur eigenen Kenntnisnahme überlassen werden, als dem berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners nicht entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | Grund hierfür ist die in § 140c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 PatG normierte Pflicht des Gerichts, bei Entscheidungen über die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Diese Pflicht greift nicht nur bei der Entscheidung über den Anspruch auf Vorlage oder Besichtigung. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sind vielmehr auch in einem selbständigen Beweisverfahren zu berücksichtigen, | ||
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+ | Will der Antragsgegner aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- oder Privatgeheimnissen oder sonstigen schützenswerten Geheiminteressen verhindern, dass das Gutachten der gegnerischen Partei vollständig zur Kenntnis gebracht wird, hat er nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzutun. Die zur Wahrung der Geheiminteressen gebotenen Anordnungen sind dann auf Grund einer einzelfallbezogenen, | ||
+ | berücksichtigenden Würdigung zu treffen.((BGH, | ||
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+ | Nach diesen Grundsätzen, | ||
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+ | Erweist sich die Anordnung, dem Antragsteller das Gutachten zu überlassen, | ||
+ | werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, nicht nur dem Antragsteller, | ||
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+ | Nach der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, die gemäß § 145a Satz 1 PatG und § 26a GebrMG in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, unterliegt ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf | ||
+ | gerichtliche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt wird, der sofortigen Beschwerde. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit des Geschäftsgeheimnisses zu einem bleiben | ||
+ | den Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.((BGH, | ||
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+ | Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Antragsgegner, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 140c PatG -> [[Besichtigungsanspruch]] \\ | ||
+ | §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | § 809 BGB -> privatrechtlicher [[Privatrecht: |
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