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patentrecht:durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs

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patentrecht:durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs [2023/07/25 08:24] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs ======
  
 +<note>
 +**§ 140c (3) PatG**
 +
 +Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der __einstweiligen Verfügung__ nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
 +</note>
 +
 +§ 140c (1) S. 1 PatG -> [[Besichtigungsanspruch]] \\
 +§ 140c (1) S. 2 PatG -> [[Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen]] \\
 +§ 140c (1) S. 3 PatG -> [[Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers]] \\
 +§ 140c (2) PatG -> [[Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage]] \\
 +§ 140c (4) PatG -> [[Vorlegungsort, Gefahr und Kosten]] \\
 +§ 140c (5) PatG -> [[Ersatz des entstandenen Schadens]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 140c PatG -> [[Besichtigungsanspruch]] \\
 +§§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +§ 809 BGB -> privatrechtlicher [[Privatrecht:Besichtigungsanspruch]] \\
patentrecht/durchsetzung_des_besichtigungsanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/20 08:18 von mfreund