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+ | ====== Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren ====== | ||
+ | Die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren ist nicht als [[Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses|Einfuhr]] zum Zweck des [[In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses|Inverkehrbringens]] (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen.((BGH, | ||
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+ | Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden((LG Hamburg InstGE 11, 65)).((BGH, Beschluss v. 25. Juni 2014, X ZR 72/13)) | ||
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+ | Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden.((BGH, | ||
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+ | Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein | ||
+ | Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob | ||
+ | diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt. PatG -> [[Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses]] | ||
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+ | § 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG -> [[In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses]] \\ |
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