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patentrecht:doppelvertretung_im_patentnichtigkeitsverfahren [2022/09/12 08:18] – mfreund | patentrecht:doppelvertretung_im_patentnichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren ====== | ||
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+ | Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sind für die [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens|Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren]] die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten (§§ 91 ff. ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. | ||
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+ | Nach § 91 Abs. 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Zu diesen Kosten gehören nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12, GRUR 2013, 427 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren (Leitsatz); Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, | ||
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+ | Dies betrifft jedoch lediglich die Frage einer Doppelvertretung sowohl durch einen Patentanwalt, | ||
+ | dem Bundesgerichtshof zugelassenen, | ||
+ | rechtsanwaltlichen Vertreter im Verletzungsverfahren und demjenigen im | ||
+ | Patentnichtigkeitsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich.((BPatG, | ||
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+ | Abstimmungsbedarf zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens entsteht im Patentnichtigkeitsverfahren | ||
+ | regelmäßig bereits durch die oftmals erstmalige Beteiligung des zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Insbesondere, | ||
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+ | Ob der Kostenerstattungsberechtigte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Kosten für | ||
+ | mehrere Anwälte – hier: für Patent- und Rechtsanwalt - erstattet verlangen kann, hängt nach § 91 | ||
+ | Abs. 1 Satz 1 ZPO davon ab, ob sie dem Kostenerstattungsberechtigten „erwachsen“ sind. Beauftragt | ||
+ | der Erstattungsberechtigte mit seiner Prozessvertretung eine Anwaltssozietät, | ||
+ | grundsätzlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit nur einem einzigen Auftragnehmer | ||
+ | - nämlich der Sozietät – vor. Etwas Anderes ist aber anzunehmen, wenn der Erstattungsberechtigte | ||
+ | mehrere Anwälte entweder ausdrücklich einzeln beauftragt hat oder sich aus | ||
+ | den Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass nicht nur die Sozietät als solche, sondern – | ||
+ | insbesondere bei gemischten, aus Patent- und Rechtsanwälten bestehenden Sozietäten - | ||
+ | mehrere bei ihr tätige Anwälte gesondert beauftragt werden sollen. Bei gemischten Sozietäten | ||
+ | liegt die Beauftragung sowohl eines Patent- als auch eines Rechtsanwalts dabei vor allem dann | ||
+ | nahe, wenn neben dem Nichtigkeitsverfahren auch ein Verletzungsverfahren anhängig war((vgl. | ||
+ | hierzu BGHZ 196, 52; GRUR 2013, 427; Mitt. 2013, 145 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren)) | ||
+ | oder zumindest eine mit den Besonderheiten des Verletzungsverfahrens vergleichbare | ||
+ | Situation vorliegt. Letzteres ist aber nicht bereits zu bejahen, wenn sich die Parteien hinsichtlich | ||
+ | der streitigen Verletzung geeinigt und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nur noch vom | ||
+ | Bestand des Streitpatents abhängig gemacht haben. Auch die bloße Vereinbarung eines Zeithonorars | ||
+ | reicht für die Annahme der Beauftragung von mehreren Anwälten noch nicht aus.((BPatG Urteil v. 1. Dezember 2015 - 5 ZA (pat) 103/14)) | ||
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+ | Besondere juristische Probleme, die sich während des Nichtigkeitsverfahrens ergeben (hier: kostenrechtliche | ||
+ | Fragen), können die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Doppelvertretungskosten jedenfalls dann nicht rechtfertigen, | ||
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+ | Im [[Nichtigkeitsverfahren]] erster Instanz gibt es keinen Vertretungszwang durch Rechts- oder Patentanwälte. In der Praxis wird das Verfahren häufig von einem Patentanwalt, | ||
+ | denkbar, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und deshalb die Mitwirkung eines Rechtsanwalts entbehrlich machen.((BPatG, | ||
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+ | Der Kostengläubiger hat die Notwendigkeit der Doppelvertretung im Einzelfall substantiiert nachzuweisen.((BPatG, | ||
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+ | Kosten der Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren verlangen deshalb eine Prüfung im Einzelfall.((BPatG, | ||
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+ | Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Partei darf ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.((BPatG, | ||
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+ | Die Parteien verpflichtet, | ||
+ | Verständigen möglichst niedrig zu halten.((BPatG, | ||
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+ | Demgemäß schränkt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungspflicht dahin ein, dass die Kosten mehrerer (Rechts-)Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.((BPatG, | ||
+ | 4 Ni 43/05)) | ||
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+ | Die Kostenbeschränkung des § 91 Abs. 2 Satz 2 PatG gilt im übrigen auch, wenn eine seltene Spezialmaterie zu bearbeiten | ||
+ | ist.((BPatG, | ||
+ | 4 Ni 43/05; m.V.a. Thomas/ | ||
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+ | Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens ist typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren | ||
+ | ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig | ||
+ | ist. In diesen Fällen ist regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen, | ||
+ | 2006 - 4 ZA (pat) 33/06 a. a. O)) | ||
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+ | Dies gilt auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Laufe des Verfahrens als vorrangiger Streitpunkt erweist.((BPatG, | ||
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+ | Anders der 4. Senat: | ||
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+ | Aufgrund der Kompetenz der [[Patentanwalt|Patentanwälte]] kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Kosten für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt immer dann notwendig sind, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig und die Koordination beider Verfahren erfolgen soll (z. B. Auswirkungen und Tragweite von Beschränkung, | ||
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+ | Notwendig ist die Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren nur dann, wenn bei Erhebung der Klage anwaltliche Leistungen zu erbringen sind, für die mangels entsprechender Ausbildung weder ein Patentanwalt allein noch ein Rechtsanwalt allein kompetent ist.((BPatG, | ||
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+ | Soweit im Nichtigkeitsverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen eines zeit-gleich anhängigen, | ||
+ | Soweit im)) | ||
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+ | Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren ist typischerweise jedenfalls auch | ||
+ | im Hinblick auf eine erschöpfende | ||
+ | gütliche Beilegung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreitigkeiten erforderlich, | ||
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+ | Ein Vergleich im Nichtigkeitsverfahren beinhaltet in der Regel auch eine umfassende Erledigung des Verletzungsstreits. Auch insofern ist eine enge Abstimmung zwischen beiden Verfahren und damit eine Beteiligung von Patentanwalt und Rechtsanwalt erforderlich und sinnvoll.((BPatG, | ||
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+ | Trotz der erforderlichen Einzelfallprüfung, | ||
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+ | Auch wenn es bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten auslösenden Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Veranlassung ankommt, ist diese ex-ante Sichtweise bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren nicht uneingeschränkt anwendbar. Der tatsächliche Verfahrensverlauf kann vielmehr als Indiz für die Beurteilung der Frage herangezogen | ||
+ | werden, ob die entsprechende Vorgehensweise einer Partei zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange letztlich erforderlich war oder nicht.((BPatG, | ||
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+ | Die Kosten einer Doppelvertretung vor dem Bundespatentgericht in Nebenverfahren (wie z. B. im Kostenfestsetzungsverfahren) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Gebrauchsmusterrecht: | ||
+ | -> [[Vertretung]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: |
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