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— | patentrecht:disclaimer [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Disclaimer ====== | ||
+ | § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] | ||
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+ | -> [[Unentrinnbare Falle]] \\ | ||
+ | -> [[Disclaimer-Lösung]] \\ | ||
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+ | Die Aufnahme eines Disclaimers wird als Lösung für das Problem der " | ||
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+ | Der Aufnahme des Hinweises in die Patentschrift, | ||
+ | durch ein von der ursprünglichen Offenbarung gedecktes Merkmal zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, keine Rechte hergeleitet werden können (" | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof((GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung)) hat für das Nichtigkeitsverfahren betreffend ein nationales Patent darauf abgestellt, dass weder aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 noch aus § 22 Abs. 1 PatG abgeleitet werden könne, dass ein Patent stets zu widerrufen sei, wenn sein Gegenstand gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen durch Aufnahme eines darin nicht offenbarten Merkmals eingeschränkt worden sei. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich zwar, dass das Gesetz dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber der Öffentlichkeit hohes Gewicht einräume. Gemäß § 21 Abs. 2 PatG sei diesem Interesse aber schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Verstoß gegen eines dieser Verbote durch eine entsprechende Beschränkung des Patents rückgängig gemacht werde. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass das nicht offenbarte einschränkende Merkmal im Anspruch verbleibe, bei der Prüfung der Patentfähigkeit aber jedenfalls insoweit außer Acht zu lassen sei, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden dürfe. Schon damit sei sichergestellt, | ||
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+ | Grundsätzlich wird es zur eindeutigen Information der Öffentlichkeit für sinnvoll erachtet, einen für notwendig gehaltenen Disclaimer unmittelbar in die Patentansprüche aufzunehmen. Wenn es allerdings das Verständnis des Patentanspruchs erheblich erschweren würde, weil der Disclaimer relativ lang ist, kann dieser zweckmäßig als Fußnote angebracht und die Bezugsstelle im Anspruch durch ein Bezugszeichen gekennzeichnet werden.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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