Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:der_einspruch_als_popularrechtsbehelf

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


patentrecht:der_einspruch_als_popularrechtsbehelf [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Der Einspruch als Popularrechtsbehelf ======
  
 +Das [[Einspruchsverfahren]] stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass in Rechtsschutzverfahren gegenüber Behörden nur eigene Rechte verfolgt werden können und sich der Einzelne nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen.((BPatG, Entsch. v. 13. April 2011  - 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleistungen; m.V.a. BGH a. a. O.  – Vornapf)) 
 +
 +Die gesetzliche Regelung eines Popularrechtsbehelfs bedarf 
 +wegen dessen Ausnahmecharakters der Rechtfertigung. Sie liegt im Falle des Einspruchs in der von einem bestehenden Patent ausgehenden Ausschlusswirkung (§§ 9 ff. PatG) gegenüber jedermann. 
 +
 +Diese Ausschlusswirkung rechtfertigt auch die weiteren Einschränkungen, denen der Einsprechende unterliegt: Er kann das 
 +Verfahren mit Rücksicht auf die Interessen der Öffentlichkeit nur in gewissem Umfang gestalten. Er kann den Prüfungsumfang nicht bestimmen, also das Patent nicht nur teilweise angreifen (vgl. BGH GRUR 2003, 695  – Automatisches Fahrzeuggetriebe) oder seinen Angriff auf bestimmte Widerrufsgründe beschränken.((BPatG, Entsch. v. 13. April 2011  - 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleistungen; m.V.a. BGH GRUR 1995, 333  – Aluminium-Trihydroxid))
 +
 +Darüber hinaus kann er das Verfahren nicht durch Rücknahme des Einspruchs beenden (§ 61 Abs. 1 S. 2 PatG).((BPatG, Entsch. v. 13. April 2011  - 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleistungen)) 
 +
 +Daraus ergibt sich, dass der Einsprechende mit dem Einspruch keine eigenen oder fremden subjektiven Rechte geltend macht. Er nimmt lediglich die Möglichkeit wahr, das Patent überprüfen zu lassen, ohne jedoch als Vertreter oder als Prozessstandschafter der Allgemeinheit zu wirken. Dieser Gesichtspunkt führt im Nichtigkeitsverfahren dazu, dass eine Klagerücknahme nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf((st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1993, 895 – Hartschaumplatten)), im Einspruchsverfahren kann der Einsprechende nach Erlöschen des Patents nicht als Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit auftreten, wobei auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie zu beachten sind.((BPatG, Entsch. v. 13. April 2011  - 21 W (pat) 308/08 - Optische Inspektion von Rohrleistungen; m.V.a. BGH a. a. O. – Vornapf))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Einspruchsverfahren]]