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patentrecht:computerimplementierte_erfindung

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patentrecht:computerimplementierte_erfindung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Computerimplementierte Erfindung ======
 +
 +§ 1 (1) PatG -> [[Technizität]] \\
 +§ 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]
 +
 +-> [[Softwarepatent]] \\
 +-> [[Technizität einer computerimplementierten Erfindung]] \\
 +-> [[Technischer Beitrag]] \\
 +-> [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] \\
 +-> [[TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen]] \\
 +-> [[Quellcodes]] \\
 +
 +Computerimplementierte Erfindungen betreffen die Implementierung einer Erfindung durch das Ausführen von Software auf einem Computer. Für den Bereich der computerimplementierten Erfindungen wird häufig auch der Begriff der [[Softwarepatent|Softwarepatente]] benutzt.
 +
 +Computerimplementierte Erfindungen sind vom Patentierungsauschluss von Programme für Datenverarbeitungsanlagen [§ 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]] betroffen.
 +
 +Aufgrund des Patentierungsauschlusses von Programme für Datenverarbeitungsanlagen [§ 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]] muss eine Anmeldung, die ein [[Computerprogramm]] oder ein durch ein [[Datenverarbeitungsprogramm]] verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare [[Technizität]] hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln [-> [[technischer Beitrag]]] zum Gegenstand haben.((BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung; m.V.a. BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespräche; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten))
 +
 +Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise
 +mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.((EPA Amtsblatt 11/2007, 594))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]