Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:chemischer_stoff

finanzcheck24.de

Chemischer Stoff

Ein chemischer Stoff ist eine Substanz, die durch chemische Prozesse hergestellt oder verändert wird. Chemische Stoffe können sowohl einfache chemische Elemente als auch komplexe Verbindungen sein. Sie sind durch ihre spezifischen chemischen und physikalischen Eigenschaften definiert, wie ihre chemische Struktur, Zusammensetzung und Reaktivität.

Ein chemischer Stoff kann als Erzeugnis betrachtet werden, wenn er durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren erzeugt wird und durch seine spezifischen chemischen und physikalischen Eigenschaften definiert ist.

Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehalten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben. Geht es um den Schutz eines chemischen Stoffes, kann dieser etwa durch seine wissenschaftliche Bezeichnung oder seine Strukturformel [→ Chemische Strukturformel] bezeichnet werden. Die Kennzeichnung kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen, wenn eine Erfassung der offenbarten Lehre anders nicht möglich oder nicht praktikabel ist.1)

Niedermolekulare Verbindungen müssen in der Patentanmeldung eindeutig charakterisiert werden; vorrangig ist eine unmittelbare Kennzeichnung durch chemischen Namen oder Strukturformel, ersatzweise können Parameter oder das Herstellungsverfahren herangezogen werden, wenn eine genauere Beschreibung nicht möglich oder nicht praktikabel ist.2)

Die Auswahl der Offenbarungsquelle steht bei chemischen Stoffen nicht im freien Belieben des Anmelders; die bloße Hinterlegung einer niedermolekularen chemischen Verbindung bei einer nicht gesetzlich autorisierten Hinterlegungsstelle, deren Zugang nicht verlässlich und einheitlich gewährleistet ist, stellt keine patentrechtlich zulässige Möglichkeit zur eindeutigen Charakterisierung dar und genügt daher nicht dem Erfordernis der ausführbaren Offenbarung.3))

siehe auch

chemische Strukturformel
Eine Darstellung, die die spezifische Anordnung der Atome in einem Molekül und die chemischen Bindungen zwischen diesen Atomen zeigt.

1)
BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren
2)
BPatG, 3. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2025 – 3 Ni 6/24 (EP); m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1971 – X ZB 9/70 – Trioxan; BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 – X ZB 18/83 – Acrylfasern; BGH, Beschluss vom 30. März 1993 – X ZB 13/90 – Tetraploide Kamille
3)
BPatG, 3. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2025 – 3 Ni 6/24 (EP
patentrecht/chemischer_stoff.txt · Zuletzt geändert: von mfreund