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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:bundesbehoerde_fuer_geheimanmeldungen

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Bundesbehörde für Geheimanmeldungen

§ 56 PatG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Verteidigung.

siehe auch

§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/bundesbehoerde_fuer_geheimanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1