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Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse

§ 139 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt die Beweislastregelung für Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse fest.

§ 139 (3) PatG

Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 139 PatG → Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten bei der Benutzung einer patentierten Erfindung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

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