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patentrecht:beurteilung_der_erfinderischen_taetigkeit

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 +====== Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit  ======
 +
 +-> [[Aufgabe der Erfindung]] \\
 +-> [[Technischer Beitrag]] \\
 +-> [[Technisches Problem]] \\
 +-> [[Vorteile der Erfindung]] \\
 +-> [[Nachteile der Erfindung]] \\
 +-> [[Allgemeines Fachwissen]] \\
 +-> [[Fachmann]] \\
 +-> [[Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Ergebnis einer Wertung]] \\
 +-> [[Nächstliegender Stand der Technik]] \\
 +-> [[Gattungsfremder Stand der Technik]] \\
 +-> [[Gesamtbetrachtung des Erfindungsgegenstands]] \\
 +-> [[Aufgabe der Erfindung]] \\
 +-> [[Rückschauende Betrachtung]] \\
 +-> [[Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit]] \\
 +-> [[Technizität]] \\
 +-> [[Routinetätigkeiten des Fachmanns]] \\
 +-> [[Zusammenschau mehrerer Druckschriften]] \\
 +-> [[Allgemeines Fachwissen]] \\
 +-> [[Vorurteile der Fachwelt]] \\
 +-> [[Erfolgserwartung]] \\
 +-> [[Lange Stagnation des Standes der Technik]] \\
 +-> [[Auswahlerfindung]] \\
 +-> [[Einbahnstrassensituation]]
 +
 +
 +Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben [§ 3 (1) S. 1 PatG 
 + -> [[Neuheit]]], ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war [§ 4 S. 1 PatG-> [[erfinderische Tätigkeit]]].((st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität))
 +
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 +Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage
 +gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe.((BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rspr.))
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 +Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob der Fachmann Veranlassung hatte, die im Stand der Technik bekannten Elemente der erfindungsgemäßen Lehre in einer Weise zu verarbeiten und gegebenenfalls mit Hilfe seines Fachwissens abzuändern oder weiterzuentwickeln, dass sich hieraus der Gegenstand der Erfindung ergab.((BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 16 Installiereinrichtung II, auch mit weiteren Erläuterungen zur Prüfung der erfin-derischen Tätigkeit)) 
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 +Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des [[technisches Problem|technischen Problems]], das aus dem zu entwickeln ist, was die [[Erfindung]] gegenüber dem [[Stand der Technik]] tatsächlich leistet.((z.B. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09 - Calcipotriol-Monohydrat))
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 +Bei der [[Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]] handelt es sich um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II; m.V.a. Senatsurteil vom 7. März 2006 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespräche))
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 +Das aus dem [[Stand der Technik]] Bekannte muss dem [[Fachmann]] Anlass oder Anregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.((BGH, Urt. v. 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08; m.w.N.)) [-> [[Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]]]
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 +Die erfinderische Tätigkeit wird nur anhand des vorveröffentlichten [[Stand der Technik|Stands der Technik]] beurteilt.
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 +Prioritätsältere aber nachveröffentlichte Dokumente spielen, anders als bei de Beurteilung der [[Neuheit]], keine Rolle.
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 +Die Überlegungen des mit der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten Werkzeuge betrauten Fachmanns setzten naturgemäß bei der Fehleranalyse bei vorhandenen Lösungen und deren Verbesserung an.((BGH, Urteil vom 27. April 2010 - X ZR 79/09 - Fugenglätter))
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 +Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - X ZR 151/12 - Zwangsmischer))
 +
 +Für die Frage, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, kommt es aber nicht nur auf die sich ihm unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung erschließenden Informationen an, sondern auch auf diejenigen, die er erst kraft
 +seines Fachwissens aus ihr ableiten kann.((BGH, Urteil v. 3. Mai 2017 - X ZR 65/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 313, Rn. 27 - Polymerzusammensetzung))
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 +Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit [§ 4 Satz 1 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]]] handelt es sich um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II; m.V.a. Senatsurteil vom 7. März 2006 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespräche))
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 +Das aus dem [[Stand der Technik]] Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.((BGH, Urt. v. 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08; m.w.N.)) 
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 +Ob für das Beschreiten eines Lösungswegs eine angemessene Erfolgserwartung besteht, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen.((BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150/18 - Pemetrexed II; Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59/17, GRUR 2019, 1032 - Fulvestrant))
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 +In der Regel bedarf es zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des [[Technisches Problem|technischen Problems]] hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist.((BGH, Urt. v. 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08; m.w.N.))
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 +Dass der [[Stand der Technik]] am [[Prioritätstag]] dem [[Fachmann]] den [[Gegenstand der Erfindung]] nahegelegt hat [§ 4 PatG -> [[erfinderische Tätigkeit]]], erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe.((BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 einteilige Öse)) 
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 +Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleistet.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen.((BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05 - einteilige Öse))
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 +Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.((BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 92/05))
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 +In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vor-gehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleistet.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II))
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 +Wenn der Fachmann schon aus anderen Gründen Anlass hat, eine bestimmte Lösung in Betracht zu ziehen, so vermag ein zusätzlicher positiver Effekt, der bei Beschreiten dieses Weges auftritt, nicht zur Annahme erfinderischer Tätigkeit zu führen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 4/11; m.V.a BGH, Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 19 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III mwN))
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 +Im Patentrecht ist seit Ende des 19. Jahrhunderts - allerdings nicht geradlinig verlaufend((vgl. Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 4 ff., 7 zu § 4 PatG)) - für die Schutzfähigkeit eine höhere geistige Leistung als die des Durchschnittsfachmanns verlangt worden((vgl. Lindenmaier, GRUR 1939, 153, 155)). Mit Inkrafttreten des durch Art. IV Nr. 4 eingeführten § 2a PatG (jetzt § 4 PatG) durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976((BGBl. 1976 II 658 ff.)) ist erstmals für das Patentrecht eine Kodifizierung der erfinderischen Leistung dahin erfolgt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei hat der nationale Gesetzgeber die Formulierung in der deutschen Fassung des Art. 56 Satz 1 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ) übernommen. Nach dieser Definition kommt es nunmehr im Patentrecht allein auf das Nichtnaheliegen für den Fachmann an.((BGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank))
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 +Damit sind im Patentrecht nunmehr ohne jegliche Differenzierung alle Erfindungen schutzfähig, die [[Neuheit|neu]] und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind und für den Fachmann nicht naheliegen. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit sind damit derart herabgesetzt worden, dass sie alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen.((BGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank))
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 +Der Patentfähigkeit ermangelt nicht nur das nächstliegende Vorgehen, sondern jede für den Fachmann naheliegende Lösung eines technischen Problems.((BGH, Urteil v. 6. März 2012 - X ZR 50/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 596 Inkrustierungsinhibitoren; vom 10. Dezember 2002 X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 kosmetisches Sonnenschutzmittel I))
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 +Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend sei.((BGH, Urteil v. 6. März 2012 - X ZR 50/09: m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 X ZR 25/95, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 bis 1998, 445 Zerstäubervorrichtung; vom 26. Juli 2001 X ZR 93/95, Mitt. 2002, 16 - Filtereinheit))
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 +Kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können somit mehrere von ihnen naheliegend sein.((BGH, Urteil v. 6. März 2012 - X ZR 50/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 X ZR 113/00 [Flachantenne], juris Rn. 47))
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 +Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist insofern, welche der Lösungsalternativen der Fachmann
 +als erste in Betracht zöge.((BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14 - Anrufroutingverfahren))
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 +Die Annahme, dass der Fachmann Anlass zur Heranziehung einer bestimmten technischen Lösung hatte, auch wenn ein konkretes Vorbild hierfür nicht aufgezeigt werden kann, setzt Feststellungen dazu voraus, dass diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.((BGH, Urteil vom 26.09.2017 – X ZR 109/15 - Spinfrequenz; Fortführung von BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 , GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem))
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 +Es kann für erfinderische Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere Schritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen musste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden; maßgebend ist aber auch insoweit, ob es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat oder ob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil zu einem oder mehreren Schritten Alternativen bestanden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.((Leitsatz, BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 24/03 - Mikrotom; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - X ZR 40/84, GRUR 1985, 369, 370 - Körperstativ; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 56 EPÜ Rdn. 85 m.w.N. auch zur Rspr. des EPA))
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 +Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind.((BGH, Urt. v. 11. April 2006 - X ZR 175/01 - Stretchfolienhaube))
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 +Die häufig als "Beweisanzeichen" bezeichneten Hilfskriterien zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schritts mögen zwar im Einzelfall einen Anhaltspunkt gegen das Naheliegen einer Lösung bieten können, können aber die inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht ersetzen.((BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Wellnessgerät; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.9.1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage))
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 +Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht es nicht aus, dass die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung diese Nachteile oder Schwierigkeiten in Kauf nimmt.((BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 - Gurtstraffer; Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 4 Satz 1 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]]
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patentrecht/beurteilung_der_erfinderischen_taetigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1