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— | patentrecht:beteiligung_am_wiedereinsetzungsverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]] | ||
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+ | An einem einseitigen patentamtlichen Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers ist ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommener Dritter nicht beteiligt.((BGH, | ||
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+ | Zwar wird von einem Teil der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in Wiedereinsetzungsverfahren außer dem Antragsteller auch „Dritte, die durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in ihrem Rechten berührt werden können, zu beteiligen sind wie z. B. der Einsprechende“((so Schulte/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ | ||
+ | -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]] \\ | ||
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