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— | patentrecht:beteiligtenwechsel_im_einspruchsverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren ====== | ||
+ | Wie im Nichtigkeitsverfahren [-> [[Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren]]] ist auch im [[Einspruchsverfahren]] § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.((Leitsatz BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren)) | ||
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+ | Die Entscheidung darüber, ob im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Patentinhabers ein Parteiwechsel stattgefunden hat, ist - anders als für den infolge einer derartigen Entscheidung gegen seinen Willen aus dem Prozessrechtsverhältnis Ausscheidenden((vgl. dazu BGH Urt. v. 10.11.1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989)) - entsprechend § 557 Abs. 2 ZPO für den Einsprechenden nicht selbständig, | ||
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+ | ==== Rügeloses Einlassen ==== | ||
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+ | Es entspricht einhelliger Meinung im Schrifttum, dass auch dann, wenn die erforderliche Zustimmung i.S.d. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht ausdrücklich erklärt wurde, diese nach § 267 ZPO zu vermuten ist, wenn der Beteiligte, von dessen Zustimmung der Beteiligtenwechsel abhängig ist, sich in der mündlichen Verhandlung auf die Sache eingelassen hat, ohne dem Beteiligtenwechsel zu widersprechen.((BPatG, | ||
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+ | Das Fernbleiben im Termin steht einer rügelosen Einlassung auf die | ||
+ | Sache gleich.((BPatG, | ||
+ | ==== Beteiligtenwechsel im Einspruchsbeschwerdeverfahren | ||
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+ | Im Einspruchsbeschwerdeverfahren ist § 265 Abs. 2 ZPO über § 99 (1) PatG anwendbar. Nach dieser Vorschrift hat die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Übertragung und Umschreibung des Patents lassen daher die Verfahrensbeteiligung des bisherigen Patentinhabers im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unberührt.((BGH, | ||
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+ | ==== Nebenintervention als Streithelfer ==== | ||
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+ | Die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin dem Beschwerdeverfahren als [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Der Rechtsnachfolger hat auf diese Weise die Möglichkeit, | ||
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+ | Der Rechtsnachfolger nach § 67 ZPO kann zwar Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen, mit denen er sich in Widerspruch zur " | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Gewillkürter Beteiligtenwechsel ==== | ||
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+ | Die Einsprechendenstellung ist keine Rechtsstellung subjektiven Rechts, die frei übertragen werden könnte, sondern nur eine Verfahrensstellung; | ||
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+ | Ausnahmen: [[Privatrecht: | ||
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+ | Das Ausscheiden des früheren Patentinhabers aus dem Verfahren aufgrund der Übertragung des Patents an die frühere Einsprechende hat im Regelfall noch keine verfahrensbeendigende Wirkung. Für die frühere Einsprechende ist die neue Patentinhaberin kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten (§ 30 Abs. 3 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO). Einer Sachprüfung der Widerrufsgründe steht eine solche Änderung der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht entgegen. Das Einspruchsverfahren ist vielmehr auch unter solchen Voraussetzungen mit einer Sachentscheidung abzuschließen.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Beteiligte des Einspruchsverfahrens]] | ||
+ | * [[Verfahrensrecht: | ||
+ | * [[Beitritt zum Einspruchsverfahren]] |
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