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— | patentrecht:beteiligte_des_nichtigkeitsverfahrens [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens ====== | ||
+ | -> [[Nebenintervention im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
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+ | Die [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsklage]] hat Popularcharakter. Grundsätzlich kann gegen ein wirksames Patent jeder klagen (§ 81 PatG), ohne ein besonderes [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Klageverbindung ist möglich, aber jeder führt weiter seinen eigenen Prozeß mit unabhängigem Streitwert. Über verbundene Klagen kann gemeinsam entschieden werden. Da über die Bestandskraft des Patents nur einheitlich entschieden werden kann sind mehrere Kläger [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Ein [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Eine Nichtangriffsabrede ist prozeßhindernd (z.B. Vertrag, aber auch Treu und Glaube § 242 BGB). Tochtergesellschaften sind als rechtlich selbständige Unternehmen an Nichtangriffsabreden der Muttergesellschaft nicht gebunden. | ||
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+ | Die Nichtigkeitsklage hat sich gegen den im Patentregister eingetragenen zu richten. Die materielle Rechtslage ist unerheblich. Der materiell Berechtigte hat - soweit er nicht im Register als Patentinhaber eingetragen ist - keine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Rechtskraft eines ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf Rechtsnachfolger gemäß § 325 I ZPO I. | ||
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+ | Die gesetzliche [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Ist eine Patentnichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsverfahren]] |
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