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patentrecht:beteiligte_des_einspruchsverfahrens

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patentrecht:beteiligte_des_einspruchsverfahrens [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beteiligte des Einspruchsverfahrens ======
  
 +Der Patentinhaber ist automatisch Beteiligter, seine Legitimation ergibt sich aus der Rolle. Weiterer Beteiligter ist der Einsprechende, der innerhalb der Einspruchsfrist wirksam Einspruch eingelegt hat. 
 +
 +Mit Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteilung des Einsprechenden. Das Einspruchsverfahren wird aber von Amts wegen auch ohne den Einsprechenden weitergeführt.
 +
 +Unterschiedliche Einsprüche werden nicht als getrennte Verfahren behandelt, sondern alle Einsprechenden sind Beteiligte eines gemeinsamen Einspruchsverfahrens.
 +
 +Der [[Beitritt zum Einspruchsverfahren|Beitritt]] führt zu einer vollwertigen Einsprechendenstellung des Beigetretenen
 +
 +Der Einsprechende wird Verfahrensbeteiligter mit Einlegung des Einspruchs, auch wenn er unzulässig ist. 
 +
 +
 +==== Mehrere Einsprechende ====
 +
 +Mehrere Personen können sich zur Erhebung eines gemeinsamen Einspruchs zu einer  [[Privatrecht:Rechtsgemeinschaft]] (GbR) zusammenschließen.
 +
 +Für den gemeinsamen Einspruch, der auf eine einheitliche [[Einspruchsbegründung]] gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, ist eine einzige [[Einspruchsgebühr]] zu entrichten.((BPatG Beschl. v. 26.03.2004 – 14 W (pat) 327/02; BPatG Beschl. v. 26.10.2004 – 23 W (pat) 325/03; BGH GRUR 82,414 - Einsteckschloß; BPatG Beschluß vom 27.09.1983 - X ZB 19/82)) Dies gilt auch für Personen, die nicht in [[Privatrecht:Rechtsgemeinschaft]] stehen.
 +
 +
 +==== Beteiligtenwechsel ====
 +
 +-> [[Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren]]
 +
 +
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 +==== Ausscheiden einer Partei aus dem Einspruchsverfahren ====
 +
 +Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach [[Rücknahme des Einspruchs|Rücknahme eines zulässigen Einspruchs]] vergleichbar.((BPatG, Entsch. v. 19. Januar 2009 - 12 W (pat) 366/03  - Scherenhubtisch))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Beitritt zum Einspruchsverfahren]]
 +  * [[Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren]]
patentrecht/beteiligte_des_einspruchsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1