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+ | ====== Bestimmungsgemäßer Gebrauch ====== | ||
+ | -> [[Erschöpfung]] \\ | ||
+ | -> [[Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Anbieten oder Liefern von Austauschteilen]] \\ | ||
+ | -> [[Neuherstellung]] \\ | ||
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+ | § 9 S. 2 PatG -> [[Ausschließlichkeitsrecht]] \\ | ||
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+ | Das [[Ausschließlichkeitsrecht]] aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft [-> [[Erschöpfung]]], | ||
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+ | Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten.((BGH, | ||
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+ | Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die [[Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit]], | ||
+ | Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.((BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem; | ||
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+ | Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines Teils [→ Anbieten oder Liefern von Austauschteilen], | ||
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+ | Das [[Anbieten oder Liefern von Austauschteilen]] nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Neuherstellung]] \\ | ||
+ | -> [[Patentverletzung]] |
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