Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns [2024/01/23 17:21] nepatentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns [2024/01/23 17:22] (aktuell) – [Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns] ne
Zeile 5: Zeile 5:
 Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 oder § 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist. Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 oder § 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist.
    
-Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, die erst nach dem Erlöschen des Patents zu einem (zusätzlichen) Schaden geführt haben. ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))+Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, die erst nach dem Erlöschen des Patents zu einem (zusätzlichen) Schaden geführt haben.((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
  
-Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind. ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))+Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind.((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
  
 Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers, die wegen Verjährung nur noch in dem in § 141 Satz 2 PatG und § 852 Satz 1 BGB normierten Umfang geltend gemacht werden können.  ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine)) Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers, die wegen Verjährung nur noch in dem in § 141 Satz 2 PatG und § 852 Satz 1 BGB normierten Umfang geltend gemacht werden können.  ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
patentrecht/bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns.1706030491.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/23 17:21 von ne