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patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns

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Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns

Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns [→ § 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns] lässt sich nicht berechnen. Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls1) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist.2)

Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben.3)

Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten.4)

siehe auch

§ 139 (2) S. 2 PatG → Herausgabe des Verletzergewinns

1)
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse
2)
BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl
3)
BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II
4)
BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II
patentrecht/bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns.1690273487.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1