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patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns

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patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns [2024/01/23 17:22] (aktuell) – [Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns] ne
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 +====== Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns ======
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 +Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns [-> § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]]] sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen ((Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II)). [-> [[Privatrecht:Berechnung des Verletzergewinns]] (Privatrecht)]
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 +Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 oder § 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist.
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 +Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, die erst nach dem Erlöschen des Patents zu einem (zusätzlichen) Schaden geführt haben.((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
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 +Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind.((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
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 +Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers, die wegen Verjährung nur noch in dem in § 141 Satz 2 PatG und § 852 Satz 1 BGB normierten Umfang geltend gemacht werden können.  ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine))
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 +Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns  lässt sich nicht berechnen. Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls((BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse)) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl))
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 +Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II))
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 +Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]]
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 +-> [[Privatrecht:Berechnung des Verletzergewinns]] (Privatrecht)