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— | patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns [2024/01/23 17:20] – ne | ||
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+ | ====== Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns ====== | ||
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+ | Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns [-> § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]]] sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, | ||
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+ | Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, | ||
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+ | Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns | ||
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+ | Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben.((BGH, | ||
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+ | Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]] | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
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