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— | patentrecht:bestimmung_des_herauszugebenden_verletzergewinns [2024/01/23 17:21] – ne | ||
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+ | ====== Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns ====== | ||
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+ | Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns [-> § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]]] sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, | ||
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+ | Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, | ||
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+ | Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, | ||
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+ | Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind. ((BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21 - Polsterumarbeitungsmaschine)) | ||
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+ | Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers, | ||
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+ | Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns | ||
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+ | Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben.((BGH, | ||
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+ | Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]] | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
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