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Bestimmung des Anmeldetags

§ 35 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wie der Anmeldetag einer Patentanmeldung bestimmt wird.

§ 35 (1) PatG

Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [→ Inhalt der Anmeldung] und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

  1. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

Für Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, ist eine Beschreibung in der durch § 34 Abs. 6 PatG in Verbindung mit § 10 PatV vorgegebenen Form nicht erforderlich.

Ausreichend ist vielmehr eine schriftliche Formulierung des Anmeldungsgegenstands, die eine technische Lehre offenbart. Weder die Gesetzesmotive zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze noch andere Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass für eine Anscheinsbeschreibung Angaben ausreichen sollen, die weniger bzw. etwas Anderes als eine, gegebenenfalls auch nur geringe, technische Lehre enthalten. Einer Anscheinsbeschreibung im Sinne von § 35 Abs. 1 PatG genügt damit eine bloße Bezeichnung eines technischen Gegenstands ohne weitere Angaben zu technischen Gegebenheiten nicht.1)

siehe auch

§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – Az. 11 W (pat) 28/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 13. November 2012 – Az. 10 W (pat) 14/11; BPatG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – Az. 10 W (pat) 21/10; BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – Az. 10 W (pat) 24/04
patentrecht/bestimmung_des_anmeldetags.txt · Zuletzt geändert: von mfreund