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patentrecht:besetzung_des_nichtigkeitssenats

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patentrecht:besetzung_des_nichtigkeitssenats [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Besetzung des Nichtigkeitssenats ======
  
 +<note>
 +**§ 67 (2) PatG**
 +
 +Der [[Nichtigkeitssenate|Nichtigkeitssenat]] entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem [[Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts|rechtskundigen Mitglied]] als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei [[Technische Mitglieder des Patentgerichts|technischen Mitgliedern]], im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.      
 +</note>
 +
 +§ 67 (1) PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 65 bis 72 PatG -> [[Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
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