Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | patentrecht:beschwerdefaehiger_beschluss [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Beschwerdefähiger Beschluss ====== | ||
+ | Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Frage, ob ein mit der Beschwerde angreifbarer Beschluss i.S.d. § 73 Abs. 1 PatG vorliegt, nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, | ||
+ | |||
+ | Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, | ||
+ | |||
+ | Ist die Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung elektronisch erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur nach § 5 Abs. 2 EAPatV erforderlich, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de