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patentrecht:beschwerdefaehiger_beschluss

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patentrecht:beschwerdefaehiger_beschluss [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschwerdefähiger Beschluss ======
  
 +Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Frage, ob ein mit der Beschwerde angreifbarer Beschluss i.S.d. § 73 Abs. 1 PatG vorliegt, nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung, m.V.a. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 – Formularmäßige Mittei-lung; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 Rn. 23))
 +
 +Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es den Entscheidungsträger erkennen lässt. Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung, m.V.a. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 – Formularmäßige Mittei-lung; Beschluss vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/008, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 – 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 – Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8))
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 +Ist die Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung elektronisch erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur nach § 5 Abs. 2 EAPatV erforderlich, damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung))
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 +===== siehe auch =====
patentrecht/beschwerdefaehiger_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1