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patentrecht:beschwerde_des_kostenschuldners

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patentrecht:beschwerde_des_kostenschuldners [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschwerde des Kostenschuldners ======
  
 +<note>
 +**§ 11 (2) PatKostG**
 +
 +Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
 +</note>
 +
 +§ 11 (1) PatKostG -> [[Erinnerung des Kostenschuldners]] \\
 +§ 11 (3) PatKostG -> [[Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz]]
 +
 +PatKostG -> [[Patentkostengesetz]]
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
patentrecht/beschwerde_des_kostenschuldners.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1