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— | patentrecht:beschwerde_des_kostenschuldners [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschwerde des Kostenschuldners ====== | ||
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+ | **§ 11 (2) PatKostG** | ||
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+ | Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen. | ||
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+ | § 11 (1) PatKostG -> [[Erinnerung des Kostenschuldners]] \\ | ||
+ | § 11 (3) PatKostG -> [[Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz]] | ||
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+ | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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